Liebe Engagierte in der Pfarrei St. Hippolytus!

Ich möchte Euch folgende Informationen im Auftrag des Krisenstabes weitergeben und bitte Euch dringend, diese Informationen in Euren Verbänden, Gruppen und Kreisen umgehend auch denjenigen weiterzuleiten, deren E-Mail-Adressen uns nicht bekannt sind bzw. die nicht per E-Mail zu erreichen sind!

Die Regelungen des Bistums Essen wurden weiter gelockert. Hier nun der Auszug aus der aktuellen Verordnung des Bistums, wie sie ab sofort bei uns Anwendung findet:

Regelungen zu Gottesdiensten

Gemäß § 2 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung regeln die Kirchen den liturgischen Bereich in eigener Verantwortung, orientieren sich dabei aber an der Verordnung. Dies geschieht in enger Absprache der Bistümer mit dem Land NRW.

Für das Bistum Essen gelten folgende Regelungen für Gottesdienste:

  • Für den Zugang zu Gottesdiensten bestehen, unabhängig vom Inzidenzwert, keine Beschränkungen auf ausschließlich geimpfte, genesene oder getestete Personen. Allerdings können die örtlichen Behörden im Einzelfall Zugangsbeschränkungen erlassen. In diesen Fällen bedürfte es dann der Durchführung einer Zugangskontrolle zu Gottesdiensten.
  • Weiterhin gilt der Mindestabstand von 1,5 Metern. Ausgenommen bleiben gemeinsame Hausstände. Bei Kasualien und Sondergottesdiensten sollte den Teilnehmerinnen und Teilnehmern die Möglichkeit gegeben werden, die 3-G-Regel anzuwenden, so dass dann z.B. bei einer Trauung auf Abstände verzichtet und mehr Personen zugelassen werden können. 
  • Zahlenmäßige Teilnehmerobergrenzen werden nicht mehr genannt. Für Innenräume ergibt sich die Höchstgrenze daher rein faktisch durch die Belegungskapazität unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln.
  • Hinsichtlich der Maskenpflicht gilt: Die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske besteht im Innenraum und bei einer Teilnehmerzahl von mehr als 2.500 Personen im Freien. Keine Maskenpflicht, außer beim gemeinsamen Singen, besteht am festen Sitz- oder Stehplatz, wenn alle Teilnehmenden entweder geimpft, genesen oder getestet sind.
  • Gemeindegesang im Gottesdienst ist zulässig, wenn alle Teilnehmenden dabei mindestens eine medizinische Maske tragen (im Freien: Maskenpflicht erst ab einer Teilnehmerzahl von mehr als 2.500 Personen).
  • Die Erfassung der Kontaktdaten (Rückverfolgbarkeit)der Teilnehmenden ist nicht mehr vorgeschrieben.
  • Im Übrigen sind die derzeit geltenden Hygiene- und Schutzregeln bei der Feier von Gottesdiensten weiter einzuhalten.
  • Die örtlichen Behörden bleiben befugt, im Einzelfall weitergehende Schutzmaßnahmen und Beschränkungen anzuordnen. Daher ist die örtliche Rechtslage im Blick zu halten.
  • Das „Friedensgrußverbot“ ist ab sofort aufgehoben, allerdings sollten die geltenden AHA-Regeln dabei beachtet werden.
  • Ab sofort werden auch wieder Kollekten durchgeführt. Hierzu werden Kollekten-Körbchen an den Ausgängen aufgestellt. Da, wo es unter Einhaltung der Abstandsregeln möglich ist zu kollektieren, wird zukünftig bei Bedarf auch durch Kollekten-Helfer*innen kollektiert.

Das Pastoralteam und der Krisenstab haben sich darauf verständigt, dass durch den „Begrüßungsdienst“ (Gottesdiensthelfer*innen) alle Gottesdienstteilnehmenden darauf hingewiesen werden, dass die Teilnahme nur unter der Einhaltung der 3-Ge-Regel möglich ist; es werden allerdings keine Kontrollen durchgeführt. Darüber hinaus wird weiterhin auf die Händedesinfektion und die einzunehmenden Plätze hingewiesen. Hier ist zu beachten, dass nun mehr Plätze im Kirchenraum angeboten werden.

Konzerte, Gemeinde- und Chorgesang

  • Gemeindegesang im Gottesdienst ist zulässig, wenn alle Teilnehmenden dabei mindestens eine medizinische Maske tragen (im Freien: Maskenpflicht erst ab einer Teilnehmerzahl von mehr als 2.500 Personen). Die Maskenpflicht beim gemeinsamen Singen entfällt, wenn alle Teilnehmenden geimpft, genesen oder getestet sind, wobei es sich für Getestete um einen PCR-Test handeln muss. Da wir dies nicht kontrollieren können, bleibt es bei einer generellen Maskenpflicht beim Singen.
     
  • Chorgesang/Chorproben
    Bei Chorproben muss mindestens eine medizinische Maske getragen werden. Die Masken können abgelegt werden, wenn alle Teilnehmenden die 3-G-Regeln erfüllen. Getestete müssen einen PCR-Test vorweisen. Alternativ ist ab 1. Oktober auch ein Schnelltest zulässig, wenn dieser nicht älter als 6 Stunden ist. Bei Chorgesang während eines regulären Gottesdienstes ist der Abstand einzuhalten und die Maske muss getragen werden, da nicht geprüft wird, ob nur Geimpfte, Genesene oder getestete Personen anwesend sind.
     
  • Konzerte
    Bei Konzerten kann an den Plätzen auf das Tragen einer Maske verzichtet werden, wenn entweder die Plätze einen Mindestabstand von 1,5 Metern haben oder alle Personen immunisiert oder getestet sind. Solange der Inzidenzwert im Land oder in der Stadt bzw. dem Kreis über 35 liegt, dürfen nur immunisierte oder getestete Personen an dem Konzert teilnehmen.

Beerdigungen

  • Für Beerdigungsgottesdienste (Requien) gelten die Regelungen für Gottesdienste. Insbesondere, wenn Trauerhallen genutzt werden, kann überlegt werden, die 3G-Regelung anzuwenden, damit mehr Personen an der Trauerfeier teilnehmen können.

Andere Versammlungen zur Religionsausübung

Dies betrifft, z. B. katechetische Angebote, Glaubens- oder Seelsorgegespräche in Gruppen.

  • Solche Treffen sind unter Einhaltung der für Gottesdienste geltenden Regelungen möglich.

Nutzung von Pfarrheimen, Gemeindeheimen und Jugendheimen

  • Zusammenkünfte von Gruppen, Vereinen und Verbänden – oder auch Angebote für Senioren o.a. – sind möglich.
  • Auf das Tragen einer Maske kann am Platz verzichtet werden, wenn entweder die Plätze einen Mindestabstand von 1,5 Metern haben oder alle Personen immunisiert sind.
  • Sind Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen ohne feste Sitzplätze geplant, ist dem zuständigen Gesundheitsamt vor der ersten Veranstaltung dieser Art ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept vorzulegen.
  • Solange der Inzidenzwert im Land oder in der Stadt bzw. dem Kreis über 35 liegt, können nur geimpfte, genesene oder getestete Personen an Treffen und Veranstaltungen jeglicher Art teilnehmen. Bei Tanzveranstaltungen oder Treffen mit gemeinsamem Singen benötigen nicht immunisierte Personen einen PCR-Test.
  • Für die Einhaltung der hier aufgeführten Regelungen zeichnet der jeweilige Veranstalter (Verband, Gruppe, etc.) durch seine*n „Veranstaltungsleiter*in“ verantwortlich. Diese*r Veranstaltungsleiter*in muss gegenüber dem Krisenstab auskunftsfähig sein.

Gemeinde-/Pfarr-/Sommerfeste:

  • Bei einem Inzidenzwert von mehr als 35 im Land oder der Stadt bzw. dem Kreis dürfen nur immunisierte (geimpft oder genesen) oder getestete Personen an einem Fest teilnehmen, wenn die Zahl der Teilnehmenden voraussichtlich gleichzeitig 2.500 überschreitet oder das Fest nicht nur im Freien stattfindet. Wenn die Zugangskontrolle nicht möglich ist, was bei solchen Veranstaltungen regelmäßig der Fall sein wird, reicht es, wenn in den Einladungen und Aushängen deutlich auf das Erfordernis von Immunisierung oder Test hingewiesen wird und nachweislich stichprobenartige Überprüfungen durchgeführt werden. Soweit die Personenzahl über 2.500 hinausgeht, gilt eine Maskenpflicht. Nehmen weniger Personen teil, wird das Tragen einer Maske empfohlen, wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten wird.
  • Für die Einhaltung der hier aufgeführten Regelungen zeichnet der jeweilige Veranstalter (Verband, Gruppe, etc.) durch seine*n „Veranstaltungsleiter*in“ verantwortlich. Diese*r Veranstaltungsleiter*in muss gegenüber dem Krisenstab auskunftsfähig sein.

Regelungen zur Jugendarbeit

  • Eine Begrenzung der Gruppengröße gibt es nicht, aber in Räumen gilt eine Maskenpflicht, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten wird. Die Maskenpflicht besteht nicht, wenn die Gruppengröße 20 Personen nicht übersteigt und bei Angeboten im Freien. Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen. 

Solange der Inzidenzwert im Land oder in der Stadt bzw. dem Kreis über 35 liegt, dürfen nur immunisierte (geimpft oder genesen) oder getestete Personen an den Angeboten teilnehmen. Kinder- und schulpflichtige Jugendliche gelten dabei als getestet; Jugendliche ab 16 Jahren benötigen einen Testnachweis der Schule.

Für die Einhaltung der hier aufgeführten Regelungen zeichnet der jeweilige Veranstalter (Verband, Gruppe, etc.) durch seine*n „Veranstaltungsleiter*in“ verantwortlich. Diese*r Veranstaltungsleiter*in muss gegenüber dem Krisenstab auskunftsfähig sein.

Immer aktuelle Informationen rund um das Thema Jugendarbeit und Corona finden Sie hier: https://www.ljr-nrw.de/corona-faq/

Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich zur Verfügung!

Sobald es weitere Änderungen in den Richtlinien gibt, werden wir darüber entsprechend informieren.

Ich danke Euch für Eure Unterstützung und den Rückhalt für den Krisenstab in diesen schweren Zeiten.

Bleibt bitte gesund und zuversichtlich!

Mit freundlichem Gruß und Glückauf

Berthold Hiegemann

Sprecher des Krisenstabes